*Angehörige folgender Personengruppen:
-Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Covid-Infektion in
Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
(nachzuweisen durch Vorlage eines amtlichen Absonderungsbescheides oder durch ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage alt ist) (§ 4a Nr. 4 TestV);
-Personen, die eine in einem Heim oder Krankenhaus gepflegte oder behandelte Person besuchen wollen (es ist glaubhaft zu machen, dass eine Person in einer benannten Einrichtung besucht werden soll) (§ 4a Nr. 1 TestV);
-Personen, die in der häuslichen Umgebung gepflegt werden und in deren Haushalt Beschäftigte (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 TestV);
-Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in ihrer häuslichen Umgebung pflegen
(§ 4a Abs. 1 Nr. 3 TestV).